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Modernisierung des Staates (Governance)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz - MEG II)

Kabinettsbeschluss: 24.1.2007; 1. Beratung BT: 2.3.2007

Geplante Änderungen

Der Gesetzentwurf enthält 17 Einzelmaßnahmen.[1] Eine Auswahl:

  • Beschränkung der Statistikpflichten für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten auf drei Stichproben im Jahr;

  • Befreiung von Existenzgründern von statistischen Meldepflichten in den ersten drei Jahren (z. B. Dienstleistungsstatistik, Statistik im Produzierenden Gewerbe, Handwerksstatistik, Verdienststatistik): Im ersten Jahr sind Existenzgründer komplett von der Auskunftspflicht befreit; in den beiden Folgejahren nur dann, wenn der Umsatz des letzten Geschäftsjahres unter 500.000 Euro lag;

  • Anhebung der Gewinnschwelle für die steuerliche Bilanzierungspflicht von 30.000 auf 50.000 Euro bei einem Umsatz von 500.000 Euro: Steuerpflichtige unter diesem Betrag müssen eine einfachere Einnahmeüberschussrechnung erstellen;

  • vereinfachtes Auskunftsverfahren aus dem Gewerberegister: Bislang erforderliche Auskunftsanträge entfallen entweder ganz oder werden durch automatisierte Verfahren vereinfacht;

  • Übertragung der Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger zum 1.1.2009.

Bewertung

Die Einzelmaßnahmen sind für sich genommen zwar sinnvoll, machen aber nicht den großen Wurf aus, der Breitenwirkung entfalten könnte. Nach Angaben der Bundesregierung profitieren von verschiedenen Änderungen nur wenige Unternehmen. So werden derzeit nur 625 Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten zu mehr als drei statistischen Stichproben herangezogen. Etwa 7.100 Existenzgründer mussten statistische Angaben machen.

Überdies handelt es sich bei den geplanten Änderungen oftmals nur um die Fortschreibung bereits existierender Entlastungen: So soll in der Statistik noch stärker auf Verwaltungsdaten statt Erhebungen bei den Unternehmen zurückgegriffen werden; im Prinzip war dies schon unter Rot-Grün beschlossen worden. Die Anhebung der Gewinnschwelle, bis zu der eine einfache Einnahmeüberschussrechnung für die Steuer ausreicht, wird von 30.000 auf 50.000 Euro hoch gesetzt. Dies hilft einigen Kleinbetrieben. Die bereits bestehende Möglichkeit zur elektronischen Übertragung von Daten zwischen Arbeitgeber und Sozialkassen wird nun gesetzlich fixiert. Den größten Entlastungseffekt verspricht sich die Bundesregierung noch von einer Automatisierung der Verfahrensabläufe für Auskünfte aus dem Gewerberegister, hier sollen die Unternehmen zukünftig circa 40 Millionen Euro sparen.

Bundeswirtschaftsminister Michael Glos, CSU, bezeichnet den Entwurf des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes als „Leuchtturmprojekt der Bundesregierung auf dem Gebiet des Bürokratieabbaus".[2] Dessen Strahlkraft vermag das Dunkel im Bürokratiedickicht aber nicht zu erhellen: Laut Gesetzentwurf sollen die Unternehmen um mindestens 58,8 Millionen Euro und die Verwaltung um mindestens 5 Millionen Euro jährlich entlastet werden. Schätzungen zufolge dürften die gesamten Bürokratiekosten für deutsche Unternehmen jedoch bei 80 Milliarden Euro im Jahr liegen. Der Entlastungseffekt des MEG II beträgt also 0,07 Prozent der Bürokratiekosten und ist damit verschwindend gering.

Dieser Vergleich zeigt zudem, dass es nicht genügt, hier und dort ein paar Regelungen zu streichen oder zu vereinfachen. Vielmehr ist ein systematischer Bürokratieabbau erforderlich, der bei der Aufgabenkritik ansetzt, Regelungen auf Probe und Pauschalierungen zulässt oder auf bestehende Gesetze inhaltlich auf ihre Notwendigkeit prüft. Diesen Weg geht das MEG II nicht. So wird weder das Arbeitsrecht deutlich vereinfacht und zusammengefasst noch der systematische Bürokratieabbau nach dem Standardkostenmodell vorangetrieben.

Am 28.2.2007 hat das Bundeskabinett beschlossen, die Belastungen der Unternehmer durch Bürokratie bis 2011 um ein Viertel senken. Nach Angaben der Bundesregierung gibt es derzeit rund 10.500 Informationspflichten für Unternehmen. Dies geht aus einer Erfassung hervor, die Ende 2006 abgeschlossen wurde. Die dazu erforderliche Nullmessung steht noch aus. Erst im Oktober will die Bundesregierung über weitere Maßnahmen entscheiden.

Keine Änderung.

Einsetzung einer gemeinsamen Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Beschluss von Bundestag (BT-Drs. 16/3885) und Bundesrat (BR-Drs. 913/06) vom 15.12.2006; konstituierende Sitzung der Föderalismuskommission: 8.3.2007

Bundestag und Bundesrat haben bei ihrer letzten Sitzung vor der Weihnachtspause beschlossen, eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zu bilden. Das Gremium, das sich aus jeweils 16 Bundes- und Ländervertretern zusammensetzt, soll die so genannte Föderalismusreform II vorbereiten.

Die Kommission unter dem Vorsitz von Peter Struck, Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, und Günther Oettinger, CDU-Ministerpräsident von Baden-Württemberg, soll sich unter anderem mit den folgenden Themen auseinandersetzen: die Vorbeugung von Haushaltskrisen, die Bewältigung bestehender Haushaltskrisen, Aufgabenkritik und Standardsetzung, Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung sowie die Stärkung der „aufgabenadäquaten Finanzausstattung" und die Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften.

Die große Koalition beabsichtigt, die Föderalismusreform II bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2009 zu verabschieden. Unklar ist, wann die Neuordnung in Kraft treten bzw. tatsächlich wirksam werden wird. Die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat machen dazu keine Angaben. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die ostdeutschen Bundesländer vom Bund im Rahmen des Solidarpakts II bis Ende 2019 insgesamt 156,5 Milliarden Euro erhalten. Zudem gewährt der Bund bis dahin allen Ländern eine finanzielle Kompensation für die nach der Föderalismusreform I wegfallenden Gemeinschaftsaufgaben Hochschulbau und Bildungsplanung sowie Finanzhilfen für die kommunale Verkehrsinfrastruktur und den Wohnungsbau.

Die Kommission zur Föderalismusreform II steht erst ganz am Anfang ihrer Arbeit. Ihre Einsetzung verändert die finanzpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland nicht.

Keine Änderung.

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz)

2./3. Beratung BT: 27.10.2006; abschließende Beratung BR: 24.11.2006;
Inkrafttreten: 17.12.2006

Bewertungsrelevante Änderungen

  • Vereinfachung und Verkürzung von Verwaltungsverfahren,

  • Planfeststellungsbeschlüsse gelten künftig zehn statt bisher fünf Jahre; eine weitere Verlängerung um fünf Jahre ist möglich und

  • Verkürzung des Rechtsweges für bestimmte Infrastrukturvorhaben.

Bewertung

Mit dem Gesetz sollen die Planungsverfahren von Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Verkehr (Bundesstraßen und Autobahnen, Betriebsanlagen der Eisenbahn, Bundeswasserstraßen und Flughäfen) sowie Energiewirtschaft (Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen) vereinfacht und beschleunigt werden. Es regelt im Wesentlichen die Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsverfahren neu. Die Gesetzesnovelle dehnt die Planungsbeschleunigung, die mit dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz bis Ende 2005 in Ostdeutschland galt, auf ganz Deutschland aus.

Die Neuregelung trägt dazu bei, die Bedingungen für Investitionen der öffentlichen Hand, im Energiesektor auch für private Investitionen, zu verbessern. Die Bundesregierung merkt selbst kritisch an, dass sich „die fehlende Berechenbarkeit der Dauer von Planungsverfahren [...] vielfach als Investitionshemmnis" auswirkt. Sie verspricht sich von der Novelle eine Verkürzung der Planungszeiten um ein Drittel. Positiv hervorzuheben ist auch die Verdoppelung der Geltungsdauer von Planfeststellungen auf zehn statt bisher fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich. Diese und weitere Änderungen dienen der Beschleunigung von Verfahrensabläufen, machen jedoch keine Ab­striche an die inhaltlichen Anforderungen von Infrastrukturplanungen - etwa hinsichtlich Umweltschutz oder Lärmschutz.

Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz für die neuen Bundesländer, dessen Regelungen nun im Wesentlichen auf ganz Deutschland ausgedehnt worden sind, hat gezeigt, dass Genehmigungsverfahren für große Bauprojekte beschleunigt werden können. Es wurde nach der Wiedervereinigung für die neuen Bundesländer eingeführt, um den Aufbau wichtiger Infrastrukturen nicht durch überlange Planungszeiträume zu belasten. Die Verkürzung der Genehmigungsverfahren hat zügige Investitionen in die Verkehrswege ermöglicht. Trotz der deutlichen Beschleunigung wurden die Rechte von Betroffenen nicht über Gebühr eingeschränkt und der Schutz der Umwelt nicht beeinträchtigt.[3]

Positiv hervorzuheben ist auch, dass auch die Planungsverfahren für den Ausbau von Hochspannungsleitungen und Gasversorgungsleitungen vereinfacht werden. Dies erleichtert den Ausbau der Energienetze, der ebenfalls durch langwierige Genehmigungs- und Gerichtsverfahren von insgesamt bis zu zwölf Jahren behindert wird. Angesichts der Grenzen der Belastbarkeit der vorhandenen Netze ist ein zügiger Ausbau erforderlich. Eine Straffung der Verfahren trägt dazu bei, durch private Investitionen in die Energienetze Engpässe zu vermeiden und die Netzsicherheit zu gewährleisten.[4]

Das Gesetz beinhaltet zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz bei Rechtsstreitigkeiten bei Infrastrukturprojekten zuständig ist. Auf diese Weise wird der Rechtsweg erheblich verkürzt. Die Erfahrungen mit dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz in Ostdeutschland haben gezeigt, dass die alleinige und projektunabhängige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts die Verkehrsplanung um ein bis eineinhalb Jahren beschleunigt hat. Allerdings gilt die Vereinfachung nur für solche Vorhaben, die eine herausragende Bedeutung für den Bund haben. Diese sind in Anlagen zu den jeweiligen Gesetzen (z. B. Allgemeines Eisenbahngesetz, Bundesfernstraßengesetz usw.) abschließend aufgelistet. Sollten diese Projekte einmal abgearbeitet sein, gilt deutschlandweit wieder der bisher in den alten Bundesländern beschrittene umfangreiche Instanzenweg.[5]

Das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz ist nur ein Baustein, um den Ausbau der Infrastruktur zu fördern. Es verbessert die Investitionsbedingungen in qualitativer Hinsicht. Darüber hinaus muss die öffentliche Hand auch ausreichend finanzielle Mittel bereitstellen, um überhaupt die Infrastruktur zu erhalten und ausbauen zu können. Zudem ist zu beachten, dass die Verfahrensbedingungen lediglich für solche Vorhaben vereinfacht werden, für die der Bund verantwortlich ist. Für Infrastrukturplanungen von Ländern und Gemeinden gelten weiterhin andere Vorschriften.

Der Teilindikator „Governance" steigt um 2,2 Prozentpunkte.

Fazit

Der Teilindikator „Governance" erhöht sich gegenüber dem 6. Update der IW-Politikanalyse für INSM und WiWo um 2,2 Zähler von 11,1 auf 13,3 Prozent.


[1] Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 4.12.2006 identifizierte noch 20 Deregulierungsmaßnahmen in verschiedenen Rechtsgebieten.

[2] Vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes, 24.1.2007, Berlin.

[3] Siehe auch Kroker, Rolf / Lichblau, Karl / Röhl, Klaus-Heiner, 2004, Abbau von Bürokratie in Deutschland, Mehr als die Abschaffung von Einzelvorschriften, IW-Analyse Nr. 3, Köln, S. 80.

[4] Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie, 2005, „Planungsbeschleunigung: Deutschland muss schneller werden!", Positionspapier, Berlin, S. 2.

[5] Vg. Deutscher Industrie- und Handelskammertag, 2006, Positionspapier zum Thema: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben, Berlin, S. 5

INSM-WiWo-Politikcheck: Bewertete Gesetze