Modernisierung des Staates (Governance)
Föderalismusreform[1]
2./3. Beratung Bundestag: 30.6.2006; Verabschiedung Bundesrat: 7.7.2006; Inkrafttreten: 1.1.2007
Bewertungsrelevante Änderung
Die Föderalismusreform ist bereits ausführlich in der 3. Auflage der IW-Politikanalyse im Auftrag von INSM und WiWo bewertet worden.[2] Gegenüber dieser Bewertung haben Bundestag und Bundesrat die Neuordnung der bundesstaatlichen Ordnung (lediglich) in einem bewertungsrelevanten Punkt verbessert:
Aufhebung des Kooperationsverbotes zwischen Bund und Ländern in der Hochschulbildung.[3]
Bewertung
Nach dem ursprünglichen Reformentwurf zur Neuordnung der bundesstaatlichen Ordnung sollten Bund und Länder in der Hochschulpolitik nicht mehr zusammenarbeiten dürfen. Dies ergab sich durch den Wegfall der bisherigen Gemeinschaftsaufgaben Hochschulbau (Art. 91a Nr. 1 alt GG) und Bildungsplanung (Art. 91b Satz 1 alt GG). Bund und Länder sollten nur noch bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen, bei der Förderung von Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung an Hochschulen und bei der Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten kooperieren können, sofern die Projekte überregionale Bedeutung haben.
Aufgrund des Änderungsvorschlags für die 2./3. Lesung im deutschen Bundestag können Bund und Länder bei überregional bedeutsamen Vorhaben der Wissenschaft und Forschung (statt: „der wissenschaftlichen Forschung") an Hochschulen weiterhin kooperieren. Denn der Ausdruck „Wissenschaft an Hochschulen" beinhaltet auch die Lehre an Hochschulen. Auf diese Weise könnte der Bund beispielsweise die Lehre an Universitäten dadurch unterstützen, dass er zusätzliche Dozentenstellen (ko-)finanziert. Damit ist das Kooperationsverbot de iure aufgehoben.
Ob dies auch de facto so sein wird, wird sich in der Praxis erst noch erweisen müssen. Denn solche Kooperationsvorhaben erfordern die Zustimmung aller Bundesländer. Diese Einstimmigkeitsklausel führt dazu, dass gemeinsame Projekte an dem Veto eines Bundeslandes scheitern können.
Dennoch ist der jetzt gefundene Kompromiss als Fortschritt gegenüber der zwischenzeitlich angestrebten Regelung zu sehen, die in der 3. Auflage der IW Politikanalyse für die Wirtschaftwoche und die INSM negativ bewertet wurde. Sollte die grundgesetzlich verankerte Einstimmigkeit dazu führen, dass gemeinsame Vorhaben regelmäßig am Veto eines Bundeslandes scheitern, würde die positive Bewertung wieder rückgängig gemacht.
Der Teilindikator „Governance" steigt um 1,1 Prozentpunkte.
Fazit
Der Teilindikator „Governance" erhöht sich von 10,0 auf 11,1 Prozent.
[1] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BT-Drs. 16/813; Föderalismusreform-Begleitgesetz, BT-Drs. 16/814, 16/2010, 16/2069, 16/2020.
[2] Siehe Scharnagel, Benjamin, Reformpolitik in Deutschland - Die Föderalismusreform, Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft und der WirtschaftsWoche, 20.3.2006.
[3] Vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/2010 vom 28.6.2006.


