Arbeitsmarktpolitik
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[1]
2./3. Beratung Bundestag: 29.6.2006; Verabschiedung Bundesrat: 7.7.2006
Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung
Der Entwurf des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (vormals: Antidiskriminierungsgesetz) ist bereits in der 4. Auflage der exklusiven IW-Politikanalyse für WirtschaftsWoche und die Initiative Neue Soziale Marktwrtschaft (INSM) ausführlich bewertet worden.[2] Daher geht die folgende Kommentierung nur auf Änderungen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen ein, die seitdem erfolgt sind.
Bewertungsrelevante Änderungen
Der Betriebsrat bzw. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen die arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsbestimmungen vor Gericht Klage erheben und die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rechte geltend machen (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Zuvor war dies auch bei einfachen Verstößen möglich. Die Ansprüche des Benachteiligten dürfen nicht vom Betriebsrat bzw. der Gewerkschaft geltend gemacht werden.
Für Kündigungen sollen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Vor der Änderung sollten sie „vorrangig" gelten.
Bewertung
Die Änderungen reichen nicht aus, die bisherige negative Bewertung abzuschwächen. Denn zum einen geht die Möglichkeit der Verbandsklage der Gewerkschaften weiterhin
über die EU-Richtlinien hinaus. Diese beinhalten nämlich nur eine Kann-Bestimmung. Auch definiert das Gesetz nicht, wann ein Verstoß gegen das AGG als „grob" einzustufen ist und damit der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen dürfen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob mit der Herausnahme des Kündigungsschutzes aus dem Anwendungsbereich des AGG die EU-Rahmenrichtlinie korrekt umgesetzt worden ist, da diese das gesamte Arbeitsleben und damit auch Entlassungen umfasst. Die Ergänzungen und Neuformulierungen tragen nicht dazu bei, die Rechtsunsicherheit, die mit dem AGG einhergeht, abzubauen. Daher:
Der Teilindikator „Arbeitsmarkt" bleibt durch die letzten Änderungen am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unverändert.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
Kabinettsbeschluss: 14.6.2006; 1. Lesung BT: 22.6.2006; geplantes Inkrafttreten: 1.1.2007
Bewertungsrelevante Änderungen
Das neue Elterngeld soll ab dem kommenden Jahr das bisher gewährte Bundeserziehungsgeld ersetzen. Grundsätzlich beläuft sich das Elterngeld laut Gesetzentwurf der Bundesregierung auf 67 Prozent des durchschnittlichen pauschalierten Nettoerwerbseinkommens der zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes; die monatliche Leistung beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Für Geringverdiener, die weniger als 1.000 Euro im Monat verdienen, steigt der Fördersatz auf bis zu 100 Prozent ihres Nettoerwerbseinkommens. Auch im Falle von Mehrlingsgeburten sind höhere Leistungen vorgesehen.
Das Elterngeld kann maximal 14 Monate (12 Monate + 2 Partnermonate) bei voller bzw. 28 Monate (24 + 4) bei halber Höhe bezogen werden.
Bewertung
Das Vorhaben der Bundesregierung, mit dem Elterngeld die Opportunitätskosten zu verringern, die durch den Verzicht auf Erwerbseinkommen zu Beginn der Elternschaft entstehen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Denn es verfolgt die Absicht, insbesondere Frauen eine stetigere Erwerbsbeteiligung zu ermöglichen, ohne auf die Familiengründung zu verzichten.
Viele familienpolitische Maßnahmen, wie das bisherige Bundeserziehungsgeld und die Elternzeit in ihrer bisherigen Form oder die kostenlose Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fördern das Alleinverdienermodell und damit regelmäßig eine längere Unterbrechung bzw. das Ende der Erwerbstätigkeit von Frauen.[3] Bei gleichzeitigem Ausbau der Kinderbetreuung könnte sich auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erhöhen.[4] Mit der Orientierung am Nettoeinkommen der Mutter bzw. des Vaters vollzieht die Bundesregierung einen Paradigmenwechsel, da das Elterngeld den Charakter einer Fürsorgeleistung verliert, der dem Erziehungsgeld heute anhaftet.[5] Begrüßenswert ist auch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld in verminderter Höhe. Denn dies fördert die frühe Rückkehr auf den Arbeitsplatz.
Müttern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, steht ebenfalls das Elterngeld zu, obwohl ihnen keine Opportunitätskosten im oben genannten Sinne durch die Kinderbetreuung entstehen. Allerdings ist die Zahl der Betroffenen gering. So betrug in Deutschland im Jahr 2004 die Erwerbsquote der 25- bis 29-jährigen Frauen 91,8 Prozent. Berücksichtigt man, dass in dieser Altersgruppe ein Teil der Frauen sich noch in der Ausbildung befindet, so dürfte der Kreis der Berechtigten nicht sehr groß sein.
Allerdings wird der positive Ansatz, Eltern die Entscheidung für ein Kind zu erleichtern, konterkariert durch die Option, das Elterngeldbudget auf bis zu 24 bzw. 28 Monate verteilen und damit den Bezugszeitraum verdoppeln zu können. Denn dies verfestigt den Nachteil des bisherigen Systems, welches aufgrund der bis zu 24 Monate währenden Bezugsdauer des Bundeserziehungsgeldes in Verbindung mit der maximal dreijährigen Elternzeit eine längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit fördert. Stattdessen wäre für das deutsche System neben einem einkommensabhängigen Elterngeld, das 12 Monate gewährt wird, die Verkürzung der Elternzeit auf ein Jahr sinnvoll gewesen.[6] Darüber hinaus erweitert sich sowohl der Kreis der Berechtigten als auch die Höhe der Einkommensersatzleistung gegenüber der jetzigen Situation erheblich. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass mehr statt weniger Frauen ihre Erwerbstätigkeit länger unterbrechen als bisher und sich dadurch auf längere Sicht ihre Chancen am Arbeitsmarkt verschlechtern.
Die Bundesregierung hat durch die Verlängerungsoption die Chance vertan, die gute Idee des Elterngeldes als zeitlich klar begrenzte Einkommensersatzleistung für die Opportunitätskosten der Erwerbsunterbrechung auch gut umzusetzen. Die geplante Regelung kann sich entgegen der Intention des Gesetzentwurfes kontraproduktiv auf die Erwerbsbeteiligung insbesondere von jungen Müttern auswirken.
Der Teilindikator „Arbeitsmarkt" sinkt um 2 Prozentpunkte.
„Initiative 50plus" zur Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser ins Erwerbsleben
Bewertungsrelevante Änderung
Die von Bundesarbeitsminister Franz Müntefering (SPD) im Bundeskabinett am 19.7.2006 vorgestellten Eckpunkte zur Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser ins Erwerbsleben beinhalten im Wesentlichen
den so genannten Kombilohn für Bezieher von Arbeitslosengeld I, die älter als 50 Jahre sind, und
eine Neufassung des heute schon gewährten Eingliederungszuschusses, den Unternehmen erhalten, die über 50-jährige Arbeitslose einstellen.
Eine Gesetzesvorlage soll es erst im Herbst geben.
Bewertung
Mit dem Kombilohn sollen Arbeitslose ab 50 Jahren, die noch 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, eine staatliche Ausgleichszahlung erhalten, wenn sie eine Arbeitsstelle antreten, die schlechter bezahlt ist als die zuletzt ausgeübte. Außerdem ist sicherzustellen, dass 90 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt werden.
Als „Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer" existiert diese Art des Kombilohns vom Prinzip her bereits seit Anfang 2003. Der Rechtsanspruch wurde im Rahmen der Hartz-Reform eingeführt (§ 421j SGB III): Die Arbeitsagentur zahlt allen Arbeitslosen, die einen neuen, weniger gut bezahlten Job annehmen, 50 Prozent der Lohndifferenz zu ihrem letzten Nettolohn. Der Beitrag zur Rentenversicherung wird ebenfalls aufgestockt.
Dies sind exakt die Leistungen, die der Arbeitsminister in Aussicht stellt. Der einzige Unterschied: Die Leistung soll künftig ein Jahr lang - und auf 30 Prozent reduziert für ein weiteres Jahr - gezahlt werden. Bislang richtete sich die Bezugsdauer für den „Kombilohn" nach der Dauer des verbleibenden Arbeitslosengeldanspruchs.
Zur Wirksamkeit dieses Instruments heißt es im „Bericht 2005 der Bundesregierung zur Wirkung der Umsetzung der Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt": „In den quantitativen Wirkungsanalysen konnte kein Einfluss der Einführung der Entgeltsicherung auf die Beschäftigungschancen der Anspruchsberechtigten nachgewiesen werden." Zudem wurde festgestellt, dass die Entgeltsicherung für die Arbeitsagenturen „keinen strategischen Stellenwert" hat, nur wenig in Anspruch genommen wurde und „erhebliche Mitnahmen bei den Geförderten" zeitigte.
Die Eingliederungszuschüsse gehören schon seit Langem zum arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium und wurden Anfang 2004 neu gefasst und vereinfacht. Arbeitgeber, die einen förderungswürdigen Arbeitnehmer einstellen, erhalten zeitlich befristete Zuschüsse zu den Lohnkosten. Es handelt sich derzeit noch um eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, die über die Förderung bzw. die Dauer und Höhe entscheiden kann. Künftig soll der Zuschuss bis zu 24 Monaten gewährt werden können. Es ist unklar, ob der Eingliederungszuschuss zur Pflichtleistung wird; darüber hinaus ist auch noch nicht entschieden worden, ob er als fester prozentualer Betrag ausgezahlt oder von den Arbeitsagenturen individuell festgelegt wird.
Da die beiden Förderinstrumente, die im Rahmen der Initiative 50plus vorgestellt worden sind, nicht grundsätzlich neu sind und ihre Neufassung im Detail noch nicht feststeht, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden, ob es sich um eine substanzielle Verbesserung oder Verschlechterung gegenüber dem Status quo handelt. Daher:
Keine Änderung.
Fazit
Der Wert des Teilindikator Arbeitsmarkt sinkt gegenüber der 4. IW-Politikanalyse um 2 Prozentpunkte von 6,8 auf 4,8 Prozent der in dieser Legislaturperiode erforderlichen Maßnahmen.
[1] Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
[2] Siehe Scharnagel, Benjamin, Reformpolitik in Deutschland, Die Halbjahresbilanz der Großen Koalition, Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft und der WirtschaftsWoche, 29.5.2006, S. 7 ff.
[3] Vgl. Hülskamp, Nicola / Seyda, Susanne, 2004, Staatliche Familienpolitik in der sozialen Marktwirtschaft, Ökonomische Analyse und Bewertung familienpolitischer Maßnahmen, IW-Positionen Nr. 11, Köln, S. 64.
[4] Bereits die rot-grüne Bundesregierung hatte mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz den Grundstein für ein größeres Betreuungsangebot bis 2010 gelegt. Die Große Koalition führt dieses Vorhaben fort.
[5] Anspruch auf Erziehungsgeld während der ersten sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes haben nur Eltern, deren pauschaliertes Nettoeinkommen nicht über 30.000 Euro im Jahr liegt (Alleinerziehende: 23.000 Euro). Ab dem siebten Lebensmonat sinkt das Erziehungsgeld stufenweise, wenn das Haushaltseinkommen höher als 16.500 Euro bzw. 13.500 Euro (Verheiratete bzw. eheähnliche Gemeinschaften/Alleinstehende) ist.
[6] Siehe dazu auch Hülskamp, Nicola / Seyda, Susanne, 2004, Staatliche Familienpolitik in der sozialen Marktwirtschaft, Ökonomische Analyse und Bewertung familienpolitischer Maßnahmen, IW-Positionen Nr. 11, Köln, S. 58.


