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Steuer- und Finanzpolitik

Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007

Kabinettsbeschluss vom 3.5.2006, 1. Beratung BT: 19.5.2006
geplantes In-Kraft-Treten: 1.1.2007

Bewertungsrelevante Änderungen

  • „Reichensteuer": Der Spitzensteuersatz soll von 42 auf 45 Prozent ab einem zu versteuernden Privateinkommen von 250.000/500.000 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steigen. Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) sind davon (zunächst) nicht betroffen. Denn für sie soll es im Veranlagungszeitraum 2007 einen so genannten Entlastungsbetrag in Höhe von 3 Prozent geben. Ab 2008 gilt der neue Tarifverlauf für alle Einkommensarten; die Bundesregierung beabsichtigt laut Gesetzentwurf, die Gewinneinkünfte im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform anderweitig zu entlasten.

  • Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale wird gestrichen. Zurzeit können Pendler ihre Aufwendungen noch pauschal mit 30 Cent pro Kilometer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Eine Härtefallregelung soll es für die so genannten Fernpendler geben, die mehr als 20 Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen. Sie können künftig ihre Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer pauschal mit 30 Cent wie Werbungskosten beim zu versteuernden Einkommen berücksichtigen.

Nutzer des Öffentlichen Personennahverkehrs haben künftig nicht mehr die Möglichkeit, ihre tatsächlichen Kosten für Bus- und Bahntickets (z. B. Monatstickets) von der Steuer abzusetzen. Gleichermaßen können Autofahrer die Reparaturkosten nach einem selbst verschuldeten Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit nicht mehr steuerlich geltend machen.

  • Der Sparerfreibetrag sinkt von derzeit von 1.370 Euro/2.740 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) auf 750 Euro/1.500 Euro.

  • Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibetrag wird schrittweise von 27 auf 25 Jahre gesenkt. Für Kinder, die 1982 geboren wurden, kann die Förderung noch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs beansprucht werden. Ab dem Geburtsjahrgang 1983 liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren.

  • Künftig sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 Euro im Jahr nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Bislang war es möglich, die Kosten für das Arbeitzimmer bereits dann einkommensmindernd berücksichtigen zu lassen, wenn es für mehr als die Hälfte der beruflichen Tätigkeit genutzt wurde.

  • Die Bergmannsprämie wird stufenweise bis 2008 abgeschafft. Derzeit erhält ein Bergarbeiter steuerfrei 5 Euro für jede volle, unter Tage verbrachte Schicht. Die Zuwendung wird dem Arbeitnehmer aus der Lohnsteuer ausgezahlt, die der Arbeitgeber für ihn auf das Arbeitsentgelt abführt. Im nächsten Jahr soll die Prämie auf 2,5 Euro halbiert werden, bevor sie ab 2008 komplett entfällt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) rechnet mit zusätzlichen Steuereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden in Höhe von insgesamt gut 2,1 Mrd. im nächsten Jahr. Bereits 2008 verdoppelt sich das Steuerplus auf 4,3 Mrd. Euro und soll bis 2010 auf über 5,4 Mrd. Euro steigen.

Bewertung

„Reichensteuer"

Die Mehreinnahmen des Fiskus aus der geplanten Anhebung des Höchststeuersatzes auf 45 Prozent für Spitzenverdiener und dem auf 2007 befristeten Entlastungsbetrag für Gewinneinkünfte liegen im kommenden Jahr bei knapp 130 Mio. Euro. Angesichts dieser Höhe ist man geneigt, die derzeitige Aufgeregtheit in der Debatte als „viel Lärm um Nichts" abzutun. Bei genauerem Hinsehen erweist sich das Vorhaben „Reichensteuer" jedoch als steuerpolitischer Fehlschuss:

Die höheren Steuersätze sind in qualitativer Hinsicht ein negatives Signal für Leistungsträger und Investoren aus dem In- und Ausland. Die Bundesregierung beruft sich bei der Maßnahme auf das Leistungsfähigkeitsprinzip. Danach soll derjenige höhere Steuern entrichten, der ein höheres Einkommen erzielt. Aufgrund der Progression zahlt bereits heute das oberste Zehntel der Steuerzahler über 54 Prozent des gesamten Aufkommens der Einkommensteuer. Damit hat die „Reichensteuer" lediglich eine verteilungspolitische Alibifunktion.

Zudem gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, ob sie mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Inwiefern die jetzt gefundene Regelung, zunächst alle Einkünfte über 250.000 bzw. 500.000 Euro mit 45 Prozent zu besteuern, bei Gewinneinkünften aber sofort wieder einen Abschlag von 3 Prozentpunkten zuzulassen, einer höchstrichterlichen Überprüfung in Karlsruhe standhält, ist zumindest fraglich. Zudem wird das Steuerrecht durch diese Regelung komplizierter.[1]


In- und ausländischen Investoren stellt die Bundesregierung mit der nur auf das kommende Jahr beschränkten Möglichkeit, Gewinneinkünfte von der „Reichensteuer" auszunehmen, zudem einen ungedeckten Wechsel auf ihr künftiges Handeln aus. Denn der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab 2008 auch die Gewinneinkünfte dem höheren Spitzensteuersatz von 45 Prozent unterliegen, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen über 250.000 bzw. 500.000 Euro liegt. Die zusätzliche jährliche Steuerbelastung läge dann bei 1,3 Mrd. Euro (und damit zehnmal höher als im kommenden Jahr).

Eine Entlastung der Gewinneinkünfte soll anderweitig im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform erfolgen. Dabei ist derzeit weder bekannt, wie dies geschehen soll, noch ob die Unternehmensbesteuerung tatsächlich zum 1.1.2008 neu geordnet werden wird. Außerdem schließt das BMF bislang eine nennenswerte Nettoentlastung der Unternehmen aus und hat nur angekündigt, die Besteuerung rechtsformneutral sowie einfacher und transparenter zu gestalten. Insgesamt wird die Unternehmenssteuerreform durch die Einführung der „Reichensteuer" zusätzlich erschwert.

Falls die Unternehmenssteuerreform später in Kraft treten sollte, will die Bundesregierung „durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei den Gewinneinkünften"[2] sicherstellen. Wie weit diese Selbstbindung trägt, ist angesichts der Vorbehalte innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion gegenüber der für das nächste Jahr geplanten Ausnahmeregelung unklar.

Der Teilindikator „Steuern und Finanzen" sinkt durch die geplante Einführung einer „Reichensteuer" um 2,2 Prozentpunkte.

Pendlerpauschale, Sparerfreibetrag, Kindergeld/Kinderfreibetrag, Arbeitszimmer und Bergmannsprämie.

Der Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2007 streicht bzw. kürzt im großen Umfang Steuervergünstigungen bzw. beim Kindergeld direkte Transfers. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn die Öffentliche Hand Subventionen streicht, Transferzahlungen überprüft und ihre konsumtiven Ausgaben senkt. Dies gilt sowohl mit Blick auf die angespannte Lage der Öffentlichen Haushalte als auch wegen der negativen Allokationswirkungen von Steuervergünstigungen. Diese kommen nämlich nur einem ausgewählten Kreis von Branchen, Unternehmen oder privaten Haushalten zugute und diskriminieren automatisch die Nichtbegünstigten.

Einmal gewährt, haben Steuervergünstigungen die Tendenz, sich zu verfestigen. Niemand nimmt sie mehr als Subvention wahr, was vor allem dann Schwierigkeiten bereitet, wenn sie wieder eingesammelt werden sollen. Außerdem haben sie den Nachteil, dass sich ihre Höhe von vornherein schlecht abschätzen lässt. Denn sie hängt davon ab, ob und wie stark die Steuerzahler von ihnen Gebrauch machen und wie der Steuertarif ausgestaltet ist. Daher ist mit Steuervergünstigungen immer ein gewisses Haushaltsrisiko verbunden.

Während die Kürzungen beim Kindergeld/Kinderfreibetrag, die Einschränkungen beim Arbeitszimmer und die Abschaffung der Bergmannsprämie sachgerecht sind, ergeben die Änderungen bei der Pendlerpauschale und die Senkung des Sparerfreibetrages kein ganz so eindeutiges Bild. Denn während der Subventionsabbau in quantitativer Hinsicht positiv bewertet wird, gibt es in qualitativer Hinsicht auch Abstriche:[3]

Zwar ist die Entscheidung des BMF grundsätzlich zu begrüßen, mit Blick auf die Entfernungspauschale das so genannte Werkstorprinzip einzuführen. Demzufolge beginnt die Arbeit erst am Arbeitsplatz; Aufwendungen, die für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Zuhause entstehen, gehören in die Privatsphäre und sind daher nicht vom Staat steuerlich zu begünstigen. Denn es lässt sich nicht klar voneinander trennen,
welcher Teil der Kosten beruflich veranlasst ist (Wahl des Arbeitsplatzes) und welcher Teil zur privaten Lebensführung gehört (Wahl des Wohnorts).

Allerdings erscheint die jetzt getroffene Regelung willkürlich. Zum einen ist nicht zu begründen, warum bestimmte Personen - nämlich Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer - ihre Aufwendungen pauschal geltend machen können, für diese also nicht das Werkstorprinzip gilt.[4] Auch lässt sich nicht rechtfertigen, warum die Ausnahmeregelung erst nach 20 km, und nicht schon nach 15, erst nach 25 km oder bei einer ganz anderen Entfernung gilt.

Zum anderen ist der Eingriff auch steuersystematisch bedenklich: Entweder handelt es sich bei den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Zuhause und Arbeitsplatz um Werbungskosten - dann müssten alle Arbeitnehmer sie steuerlich geltend machen können. Oder es handelt sich nicht um Werbungskosten - dann sollte die Vergünstigung komplett gestrichen werden. Entsprechend melden sich auch verfassungsrechtliche Bedenken, ob die Neuregelung dem Gleichheitsgrundsatz und dem Leistungsfähigkeitsprinzip genügt. So könnte das Nettoprinzip, nach dem sich das zu versteuernde Einkommen ergibt als Differenz von Einnahmen und Ausgaben (Erbwerbsausgaben, d. h. beruflich bzw. betrieblich veranlasste Ausgaben), durchbrochen bzw. nicht einheitlich angewendet werden.[5]

Die Fast-Halbierung des Sparerfreibetrages belastet die vom Staat an anderer Stelle gewollte und auch geförderte Kapitalbildung in der Bevölkerung. Außerdem steigen die Dokumentations- und Nachweispflichten bei der Steuererklärung, wenn die Kapitaleinkünfte über dem künftig niedrigeren Freibetrag liegen. Dies verstößt gegen das erklärte Ziel der Steuerpolitik, die Besteuerung zu vereinfachen.

Da der (positive) quantitative Effekt die (negative) qualitative Kritik überlagert, steigt per Saldo der Indikator für die Steuer- und Finanzpolitik durch den Abbau der Steuervergünstigungen um 1,5 Zähler.

Insgesamt lässt das Steueränderungsgesetz 2007 den Teilindikator „Steuern und Finanzen" um 0,7 Prozentpunkte sinken.

Allgemeine Anmerkung zum Steueränderungsgesetz 2007 und zur Steuerpolitik der Großen Koalition

Nach Berechnungen des BMF beschert der Abbau der Steuervergünstigungen Bund, Ländern und Gemeinden ein Einnahmenplus von 4,1 Mrd. Euro (volle Jahreswirkung). Dieser Betrag liegt deutlich über dem veranschlagten Aufkommen aus der „Reichensteuer" von 1,3 Mrd. Euro (volle Jahreswirkung und ohne Entlastungsbetrag). Dabei begründet die Bundesregierung den höheren Spitzensteuersatz für hohe Einkommen gerade damit, „dass starke Schultern mehr tragen können als schwache." Gleichzeitig belastet sie die breite Masse der vermeintlich schwachen Schultern aber wesentlich stärker. In diesem Licht kann die „Reichensteuer" nicht einmal mehr als Symbol für eine gerechtere Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip herhalten, auf das sich die Bundesregierung bei ihrer Begründung beruft.

Statt die Mehreinnahmen aus den vorgestellten Änderungen im Einkommensteuerrecht in die öffentlichen Haushalte fließen zu lassen, wäre es sinnvoller gewesen, die Steuersätze über den gesamten Tarifverlauf zu senken und so die Steuerzahler bei der verbreiterten Bemessungsgrundlage schadlos zu halten. Dies wäre ein vertrauensbildendes Signal der Bundesregierung an die Bevölkerung. Denn im Zuge der Etatplanung für das kommende Jahr hat die Bundesregierung mit der Erhöhung des Regelsatzes der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent und der Versicherungsteuer auf ebenfalls 19 Prozent ohnehin schon die größte Steuererhöhung seit Bestehen der Bundesrepublik beschlossen. Entsprechend sank der Teilindikator „Steuern und Finanzen" in der 2. Auflage der IW-Politikanalyse um 17 Prozentpunkte.[6]

Außerdem sind mit dem „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" und dem „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" schon zum 1.1.2006 viele Ausnahmeregelungen gestrichen worden. Zusammen mit der Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle und der Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen spülen diese Maßnahmen im nächsten Jahr 27,1 Mrd. Euro in die öffentlichen Kassen. Davon entfallen knapp 17,6 Mrd. Euro auf den Bund; in den nächsten drei Jahren belaufen sich die Steuermehreinnahmen für die Gebietskörperschaften auf gut 98,1 Mrd. Euro (Bund: 62 Mrd. Euro).[7]

Bundesregierung, aber auch die Länder und Gemeinden sollten nicht weiter an der Steuerschraube drehen, sondern sich stärker auf die Ausgabenseite konzentrieren. Hier bieten sich sowohl die konsumtiven Ausgabenposten als auch die Finanzhilfen an. Laut 20. Subventionsbericht gewährt der Bund in diesem Jahr Finanzhilfen in Höhe von 6 Mrd. Euro; noch spendabler zeigen sich die Länder, die im letzten Jahr knapp 10 Mrd. Euro verteilten und durch entsprechende Kürzungen ihre Haushalte konsolidieren könnten.[8] Bei den Gemeinden beliefen sich die Finanzhilfen auf 1,4 Mrd. Euro (2005). Doch Bund, Länder und Gemeinden sind eine systematische Analyse des Kürzungspotenzials auf der Ausgabenseite ihrer Haushalte bislang schuldig geblieben. Um ihre strukturellen Defizite zu mindern, wählen sie stattdessen den politisch bequemeren Weg und erhöhen die Einnahmen.

Die jüngste Steuerschätzung sollte die Bundesregierung zum Anlass nehmen, ihre gesamten Steuerpläne noch einmal zu überdenken. Denn Bund, Länder und Gemeinden können allein in diesem Jahr 8,1 Mrd. Euro Mehreinnahmen erwarten. Auch in den kommenden Jahren werden die Steuerquellen aufgrund der besseren Konjunktur kräftiger sprudeln. Dies schafft Raum für Entlastungen. So könnte die Mehrwertsteuererhöhung auf 2 Punkte des Regelsatzes begrenzt werden. Die Einnahmen daraus sollten komplett in die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung fließen. Denkbar wäre aber auch, den Solidaritätszuschlag abzubauen und somit Bürger und Unternehmen bei den direkten Steuern zu entlasten. Die Erhöhung der Versicherungssteuer auf 19 Prozent gehört ebenfalls auf den Prüfstand.

Keine Änderung.

Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere für die mittelständische Wirtschaft (Mittelstandsentlastungs-Gesetz)

Kabinettsbeschluss vom 25.4.2006, 1. Beratung BT: 11.5.2006, BT-Drs. 16/1407
geplantes In-Kraft-Treten: am Tag nach der Verkündung bzw. am 1.1.2007

Bewertungsrelevante Änderungen

An dieser Stelle werden nur die steuerrechtlichen Neuregelungen des Mittelstandsentlastungs-Gesetzes aufgeführt. Weitere Maßnahmen und eine ausführliche Kommentierung finden sich im Kapitel 5.1.

  • Anhebung der steuerlichen Buchführungspflichtgrenze nach § 141 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung von 350.000 auf 500.000 Euro

  • Erhöhung des für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geltenden Gesamtbetrags von 100 auf 150 Euro

  • Überprüfung des Steuerabzugs bei Bauleistungen mit dem Ziel einer Abschaffung der Bauabzugsteuer.

Bewertung

Die Heraufsetzung der Grenze für die steuerliche Buchführungspflicht und der höhere Kleinbetrag sind zu befürworten. Die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze für Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, nach dem Handelsrecht eine Bilanz aufzustellen, setzt den mit dem Kleinunternehmerförderungs-Gesetz eingeschlagenen Weg fort. Rückwirkend zum 1. Januar 2003 wurde die Betragsgrenze für die Buchführungspflicht bereits von 260.000 auf 350.000 Euro angehoben.[9] Die Bundesregierung setzt nun um, was das Institut der deutschen Wirtschaft Köln schon damals vorgeschlagen hatte.[10]

Die Bauabzugsteuer ist ein mit hohen bürokratischen Belastungen verbundenes Instrument zur Eindämmung der Schwarzarbeit am Bau. Beim Finanzamt müssen Freistellungsbescheinigungen zur Vorlage beim Auftraggeber eingeholt werden, andernfalls ist ein 15-prozentiger Steuerabzug auf die Rechung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Leistungen, die der Bauabzugsteuer unterliegen von solchen, die dies nicht tun, führt immer wieder zu Problemen. In der Bauindustrie gibt es aber auch Befürworter der Bauabzugsteuer. Trotzdem sind Schritte zu ihrer Abschaffung unter dem Gesichtspunkt der Steuervereinfachung und des Bürokratieabbaus positiv zu werten.

Der Teilindikator „Steuern und Finanzen" steigt durch diese Maßnahmen des Mittelstands-Entlastungsgesetzes um 1,5 Zähler.

Fazit

Das Steueränderungsgesetz 2007 lässt den Teilindikator „Steuern und Finanzen" um 0,7 Zähler sinken.

Die steuerrechtlichen Änderungen des Mittelstandsentlastungs-Gesetzes erhöhen ihn um 1,5 Zähler.

Per Saldo steigt der Wert des Teilindikators „Steuern und Finanzen" in der 4. IW-Politikanalyse für die INSM und das Magazin WirtschaftsWoche um 0,8 Prozentpunkte von -12,3 auf -11,5 Prozent.

Trotz dieser leichten Verbesserung steht die Steuer- und Finanzpolitik weiterhin deutlich schlechter dar als zu Beginn der Legislaturperiode und ist weit davon entfernt, einen positiven Beitrag zu mehr Beschäftigung und Wachstum in Deutschland zu leisten.


[1] Auch das Einziehen einer zusätzlichen Steuerstufe verstößt gegen die Systematik des linear-progressiven Steuertarifs. Die Einkommensgrenze von 250.000/500.000 Euro ist zudem willkürlich gewählt.

[2] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.5.2006, S. 1 f.

[3] Ob es sich bei der Möglichkeit, Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz steuermindernd geltend zu machen, überhaupt um eine Subvention handelt, ist strittig: Das Institut für Weltwirtschaft in Kiel zählt die Pendlerpauschale eindeutig zu den Subventionen (vgl. Boss, Alfred; Rosenschon, Astrid, Kieler Subventionsbericht, Grundlagen, Ergebnisse, Schlussfolgerungen, Kieler Diskussionsbeiträge Nr. 423, Institut für Weltwirtschaft Kiel, Februar 2006, S. 12). Auch eine Zusatzliste in den Koch-Steinbrück-Vorschlägen zum Subventionsabbau nennt die Entfernungspauschale. Der 20. Subventionsbericht der Bundesregierung listet sie einerseits nicht eigens als Steuervergünstigung auf (S. 9). Andererseits bezeichnet er ihre Abschaffung aber als Subventionsabbau (S. 30, 32). Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaft­lichen Entwicklung schreibt, dass „die Frage, ob Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [...] einkommensteuerlich abzugsfähig sein sollen, aus ökonomischer Sicht nicht eindeutig beantwortet werden" kann, bezeichnet die Entfernungspauschale aber als „plausiblen Kompromiss [...], den es im Kern zu erhalten gilt" (siehe Jahresgutachten 2003/04, Ziffer 496).

[4] Die Begünstigung liegt künftig bei schätzungsweise 2,5 Mrd. Euro im Jahr, wenn man davon ausgeht, dass die Pendlerpauschale den Fiskus derzeit rund 5 Mrd. Euro kostet und ihm die jetzt geplante Änderung um 2,5 Mrd. Euro entlastet. Ein ähnlicher Einspareffekt hätte sich auch realisieren lassen, wenn der Fiskus die Entfernungspauschale für alle Pendler auf 15 Cent/Kilometer halbiert hätte. Damit hätte er sich den Vorwurf der Willkür und einen neuen Ausnahmetatbestand im Steuerrecht erspart.

[5] Auch sprachlich muss der Gesetzgeber einige Verrenkungen vornehmen, um die Härtefallregelung zu begründen: Aufwendungen ab dem 21. Kilometer gelten künftig nicht mehr als Werbungskosten, können aber wie Werbungskosten abgezogen werden. Um den semantischen Unterschied deutlich zu machen, heißt es in der Gesetzesbegründung: „Aus dem Wort ‚wie' wird ersichtlich, dass es sich bei der Entfernungspauschale [...] nicht mehr um Werbungskosten handelt, sie aber technisch als solche zu behandeln sind." Nicht nur dem Rheinländer, der die Pendlerpauschale bislang im Zweifelsfalle „als wie" Werbungskosten genutzt hat, dürfte diese Sprachregelung Kopfzerbrechen bereiten.

[6] Siehe ausführlich zur Kritik und Bewertung dieses Maßnahmenpakets: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Reformpolitik in Deutschland - Januar/Februar 2006, S. 24 f. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer und der Versicherungsteuer hat der deutsche Bundestag am 19.5.2006 nach 2./3. Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 mit der Stimmenmehrheit von Unions- und SPD-Fraktion beschlossen.

[7] Vgl. zu den genannten Änderungen im Steuerrecht: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Reformpolitik in Deutschland - November/Dezember 2005, S. 20 ff. Die Zahlen ergeben sich aus Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln auf Basis der in den Gesetzentwürfen aufgeführten Planzahlen des BMF.

[8] Vgl. hierzu Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2003 bis 2006 (20. Subventionsbericht), BT-Drs. 16/1020 vom 22.3.2006.

[9] Vgl. Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Reformbarometer Februar 2002, S. 15 f.

[10] Siehe ausführlich: Rolf Kroker, Karl Lichtblau, Klaus-Heiner Röhl, Abbau von Bürokratie in Deutschland. Mehr als die Abschaffung von Einzelvorschlägen, IW-Analysen Nr. 3, Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Köln, S. 51 f.

INSM-WiWo-Politikcheck: Bewertete Gesetze