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Arbeitsmarktpolitik

Die ersten Weichenstellungen der großen Koalition in der Arbeitsmarktpolitik führen in die falsche Richtung. Gegenüber der Ausgangslage und gemessen am Referenzwert verschlechtert sich die IW-Politikanalyse im Auftrag von INSM und WiWo in diesem Politikfeld um 1 Prozentpunkt (-1,0).

Folgende Gesetze/Gesetzentwürfe wurden berücksichtigt:

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(verabschiedet am 15.12.2005; In-Kraft-Treten: 1.1.2006)

Bewertungsrelevante Änderungen[1]

1. Arbeitsagenturen sind nicht mehr verpflichtet, eine Personal-Service-Agentur einzurichten.

Bewertung

Personal-Service-Agenturen (PSA) bildeten das Kernstück der Empfehlungen der Hartz-Kommission. Allerdings konnten sie die in sie gesetzten Erwartungen bislang nicht erfüllen (nach dem Kommissionsbericht sollten die PSA ca. 500.000 Arbeitslose in Beschäftigung bringen; auch das später abgespeckte Ziel von 50.000 konnte nicht erreicht werden). Zuletzt waren im November 2005 noch knapp 10.000 Beschäftigte in PSA. Dafür kann eine Reihe von Gründen verantwortlich sein:

  • die PSA-Träger konnten sich am Markt nicht gegen etablierte Zeitarbeitsunternehmen behaupten, weil ihnen einerseits die Erfahrung fehlte und sie andererseits Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen zu vermitteln hatten.

  • Die PSA starteten in einer Phase mit schlechten Arbeitsmarktbedingungen. Möglicherweise verbessern sich die Eingliederungseffekte, wenn sich das konjunkturelle Umfeld verbessert. Gegen diese Einschätzung spricht, dass die Zeitarbeit 2004 unter den gleichen Rahmenbedingungen beachtliche Zuwächse bei der Zahl der überlassenen Arbeitnehmer realisieren konnte.

  • Die Förderung war unzureichend konzipiert und/oder zu unflexibel.

Welche dieser Gründe für das vorläufige Scheitern des PSA-Konzeptes verantwortlich sind, kann an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Offen muss auch bleiben, ob die PSA ein grundsätzlich geeignetes Instrument der Arbeitsförderung sind. Diese Fragen werden von der wissenschaftlichen Evaluation beantwortet werden können, die von der Bundesregierung in Auftrag gegeben wurde und deren Ergebnisse im nächsten Jahr vorliegen sollen.

Die vorgeschlagene Änderung des §37c SGB III beinhaltet, dass die Verpflichtung der Agenturen für Arbeit entfällt, mindestens eine PSA einzurichten. Sie ist aus zwei Gründen zu begrüßen:

Erstens schafft sie die notwendigen Voraussetzungen, um Konsequenzen aus den Ergebnissen der Evaluation ziehen zu können - unabhängig davon, wie dieses Ergebnis ausfallen wird. Sollte sich die PSA als effektives Instrument der Arbeitsförderung herausstellen, bleibt es den Agenturen wie bislang unbenommen, eine PSA einzurichten. Erweist sich das Instrument als grundsätzlich untauglich oder nicht für die regionalen Gegebenheiten der Agentur geeignet, ist die Agentur nicht mehr gezwungen, Ressourcen für ein ineffektives Förderinstrument bereitzustellen.

Zweitens entspricht eine flexible Regelung der von der Bundesagentur für Arbeit verfolgten neuen Steuerungslogik durch Zielvorgaben und Dezentralisierung der Verantwortung.

2. Der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) ist um ein halbes Jahr bis zum 30.6.2006 verlängert worden und soll laut Gesetzesbegründung später mit dem Überbrückungsgeld zu einem einheitlichen Instrument der Existenzgründungsförderung zusammengeführt werden.

Bewertung

Die Überprüfung der Wirksamkeit des Instrumentariums der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist dringend geboten - gerade vor dem Hintergrund der beabsichtigten Beitragssatzsenkung. Grundsätzlich ist zu hinterfragen, ob es sinnvoll ist, zwei Instrumente zur Förderung der Selbstständigkeit bereitzuhalten, zumal beide Förderwege denselben Antragsvoraussetzungen nach dem SGB III und nur Arbeitslosengeld I-Beziehern unterliegen. Vor der Abschaffung der Ich-AG sollten die Evaluationsergebnisse abgewartet werden. Diese Möglichkeit ist mit der Verlängerung der derzeitigen Regelung um ein halbes Jahr gegeben. Daher ist diese Gesetzesänderung zu begrüßen.

Nach dem IW-Regierungskonzept sind die PSA abzuschaffen und der Existenzgründungszuschuss zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten und Missbrauch mit dem Überbrückungsgeld zusammenzuführen. Die Bundesregierung kommt im Wesentlichen diesen Forderungen nach.

Der Arbeitsmarktindikator steigt durch beide Änderungen um 2 Prozentpunkte.

3. Die Möglichkeit für Arbeitnehmer über 58 Jahre, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen („58er-Regelung"), ist um zwei Jahre verlängert worden. Auf diese Weise können Arbeitslose den Transfer beziehen, ohne der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen zu müssen.

Bewertung

Die im internationalen Vergleich geringe Erwerbstätigkeit älterer Arbeitnehmer in Deutschland ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Politik der Umverteilung von Arbeitszeit. Diese hat das frühzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber begünstigt.

Vor dem Hintergrund der demographischen Veränderungen sind Strategien erforderlich, die Ältere in stärkerem Ausmaß in das Erwerbsleben einbinden. Aber auch die durch die Frühverrentung entstehenden Kosten sind auf Dauer nicht tragbar. Für die Arbeitslosenversicherung bedeutet das, dass die bestehenden Anreize abgeschafft werden müssen, einen gleitenden Übergang von Arbeitslosigkeit in Altersrente anzustreben. Dazu gehört neben der verlängerten Bezugsdauer von Arbeitslosengeld auch die Abschaffung des Arbeitslosengeldes unter erleichterten Voraussetzungen.

Die jetzt beschlossene Verlängerung der 58er-Regelung bedeutet genau das Gegenteil und verschlechtert die Arbeitsmarktlage Älterer, da es ihren Anreiz mindert, erwerbstätig zu sein. Der damit finanzierte Vorruhestand belastet die Arbeitslosenversicherung und den Steuerzahler. Zudem steht sie im Widerspruch zum Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz, mit dem ab dem 1.1.2006 schrittweise der Renteneintritt nach Arbeitslosigkeit stufenweise von 60 auf 63 Jahre erhöht wird.

Durch diese Maßnahme sinkt der Arbeitsmarktindikator um 2 Prozentpunkte.

Per Saldo verändert sich der Wert des Teilindikators „Arbeitsmarktpolitik" durch dieses Gesetz nicht, da sich positive und negative Bewertungen kompensieren.

Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(Gesetzentwurf vom 29.11.2005; 1. Lesung Bundestag: 20.1.2006)

Bewertungsrelevante Änderung

Die Regelleistung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) wird für Arbeitslose in Ostdeutschland um 14 Euro auf das westdeutsche Niveau in Höhe von 345 Euro angehoben. Laut Gesetzentwurf sind jährliche Mehrbelastungen in Höhe von 260 Mio. Euro zu erwarten, die in Höhe von 220 Mio. Euro vom Bund getragen werden.

Bewertung

Aufgrund der bestehenden Kaufkraftunterschiede in Ost- und Westdeutschland ist die bislang geltende regionale Differenzierung angemessen. Die Kaufkraft der mit 331 Euro nominal niedrigeren Regelleistung liegt in Ostdeutschland wegen der unterschiedlichen Preise von Güter und Dienstleistungen vor Ort real oftmals über oder nur geringfügig unter der Kaufkraft von 345 Euro in Westdeutschland. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung nicht gerechtfertigt.

Zudem führt die Anhebung zu Mehrausgaben von rund einer Viertel Milliarde Euro und verstößt damit gegen das erklärte Ziel der Bundesregierung, den Bundeshaushalt zu konsolidieren. Schließlich senken höhere Transferzahlungen den Anreiz, eine Arbeit anzunehmen. Aus ordnungspolitischer Sicht ist die Angleichung des Regelsatzes in den neuen Bundesländern an die Höhe der Regelleistung in den alten Bundesländern das falsche Signal.

Der Teilindikator für die Arbeitsmarktpolitik sinkt um 1 Prozentpunkt.


[1] Siehe dazu im Wesentlichen: Schäfer, Holger, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Berlin, 12. Dezember 2005, Institut der deutschen Wirtschaft Köln.

INSM-WiWo-Politikcheck: Bewertete Gesetze