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Steuer- und Finanzpolitik

5.1 Maßnahmenpaket zur Senkung der steuerlichen Belastung, Stabilisierung der Sozialversicherungsausgaben und für Investitionen in Familien vom 7.10.2008

 

5.1.1 Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleitungen
(Familienleistungsgesetz - FamLeistG) vom 22.12.2008

Kabinettsbeschluss: 15.10.2008; 1. Beratung BT: 13.11.2008; 2./3. Beratung BT: 4.12.2008; Inkrafttreten: 1.1. bzw. 1.8.2009

 

  • Der Freibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steigt für jedes zu berücksichtigende Kind von 5.808 auf 6.024 Euro.[1]

  • Das Kindergeld steigt zum 1.1.2009 für das erste und zweite Kind um je 10 Euro auf jeweils 164 Euro; ab dem dritten Kind um je 16 Euro auf 170 Euro für das dritte Kind und auf 179 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

  • Schulbedarfspaket: Jedes Schulkind, dessen Eltern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII) angewiesen sind, erhält ab 1.8.2009 zum Anfang eines jeden neuen Schuljahres bis zum Abschluss der 10. Klasse 100 Euro zusätzlich für den Kauf der persönlichen Schulausstattung.

  • Steuererleichterungen:

  • Für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigung (Minijobs) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

  • Bei sozialversicherungspflichtiger haushaltsnaher Beschäftigung und haushaltsnahen Dienstleistungen sinkt die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, maximal 4.000 Euro (bisher: 1.200 Euro), der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

 

Bewertung

  • Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das sächliche Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Im Rahmen des geltenden Familienleistungsausgleichs wird dies entweder durch Freibeträge oder durch das als Steuervergütung monatlich vorab gezahlte Kindergeld bewirkt. Laut Siebentem Existenzminimumbericht liegt das sächliche Existenzminimum von Kindern im Jahr 2010 bei 3864 Euro. Die Bundesregierung hat die Vorgaben des Existenzminimumberichts umgesetzt. Zwar setzt sie beim Kindergeld aus politischen Gründen auf eine stärkere Förderung von Familien mit mehr als zwei Kindern. Doch fällt dies angesichts des Gesamtvolumens kaum ins Gewicht.

Keine Änderung.

  • Schulbedarfspaket

Das Schulbedarfspaket ist eine neue Leistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeit und der Sozialhilfe in Höhe von 121 Millionen Euro. Die Bundesregierung begründet die zusätzliche Leistung für die Schule nicht mit der Bedürftigkeit der Kinder - läge diese vor, müssten die Regelsätze für Kinder erhöht werden -, sondern mit der besonderen Förderung der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen aus bedürftigen Familien.

Mit der Reform der Sozialhilfe und der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden pauschalierte Regelsätze eingeführt, die den täglichen Bedarf der Hilfeempfänger decken sollen. Dazu gehört auch der schulische Bedarf. Sonderzahlungen sollten nur noch in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Mit dem Schulbedarfspaket durchbricht die Bundesregierung diesen Grundsatz. Da das zusätzliche Transfervolumen mit 121 Millionen Euro vergleichsweise gering ist, wirkt sich das Schulbedarfspaket trotz grundsätzlicher Kritik an seiner Einführung nicht negativ auf den Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" aus.

Keine Änderung.

 

  • Steuererleichterungen bei Beschäftigung im Haushalt und haushaltsnahen Dienstleistungen

Die höhere Anrechenbarkeit von Minijobs und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Haushalt sowie der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen weitet einen bereits im Steuerrecht existierenden Ausnahmetatbestand aus. Zu kritisieren ist, dass eine bestimmte Einkommensverwendung bevorzugt und die steuerliche Bemessungsgrundlage verringert werden. Das Ausmaß der unsystematischen Steuervergünstigung ist mit 130 Millionen Euro (volle Jahreswirkung) für sich genommen vergleichsweise gering. Da das Konjunkturpaket I mit der höheren Absetzbarkeit von Handwerksleistungen eine ebenfalls negativ einzustufende Maßnahme enthält, wird die Steuererleichterung für Beschäftigung im Haushalt und für haushaltsnahe Dienstleistungen in Abschnitt 5.2 berücksichtigt.

Keine Änderung.

 

5.1.2 Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

 

Erster Kabinettsbeschluss: 15.10.2008; Referentenentwurf vom 6.11.2008; geplantes Inkrafttreten: spätestens 1.1.2010

  • Ab dem 1.1.2010 können die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen (Basis-)Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung vollständig von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden.

 

Bewertung

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur besseren steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgsaufwendungen zwar noch nicht formal beschlossen, es liegt aber ein Grundsatzbeschluss zur Entlastung der Bürger vor. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13.2.2008 den Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen. Schließlich nimmt das vom Bundeskabinett verabschiedete „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" ausdrücklich Bezug auf dieses Vorhaben. Daher wird es als so verbindlich eingestuft, dass es bereits hier und heute bewertet werden kann.

Bisher waren die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur eingeschränkt steuerlich abziehbar. Dies widerspricht dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Laut Bundesverfassungsgericht muss der Sonderausgabenabzug den existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Auch wenn sich der Beschluss nur auf den Fall von Privatversicherten bezieht, hat sich die Große Koalition dafür entschieden, die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sowohl für privat als auch für gesetzlich Versicherte entsprechend dem Umfang des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus gegen Krankheit und bei Pflegebedürftigkeit einzuführen. Dies entspricht den Beiträgen zur Pflegepflichtversicherung und (Basis-)Krankenversicherung[2].

Die Bundesregierung folgt mit der geplanten Neuregelung dem steuerrechtlichen Grundsatz, dass nur das disponible Einkommen, also über das der Steuerpflichtige frei verfügen kann, auch besteuert werden kann. Eine Kranken- und Pflegeversicherung oder Altersvorsorge benötigt jedoch jeder, und sie sind für den größten Teil der Bevölkerung auch gesetzlich vorgeschrieben. Die entsprechenden Aufwendungen stehen dem Steuerpflichtigen nicht mehr zur freien Verfügung, dürfen also nicht besteuert werden.

Der Referentenentwurf beziffert die Entlastung der Steuerzahler bei voller Jahreswirkung auf 8,7 Milliarden Euro. Bei der Berechnung wurde noch der GKV-Einheitssatz von 15,5 Prozent zugrunde gelegt. Das Konjunkturpaket II sieht eine Absenkung auf 14,9 Prozent vor. Laut dazugehörigem Gesetzentwurf sind die Steuermindereinnahmen um 600 Millionen Euro niedriger. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist durch den neuen Sonderausgabenabzug mit einer Entlastung der Bürger von 8,1 Milliarden Euro zu rechnen.

Der Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" steigt um 5,9 Punkte.

 

5.2 Konjunkturpaket I: Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung

 

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets
Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung vom 21.12.2008

Kabinettsbeschluss: 5.11.2008; 1. Beratung BT: 25.11.2008; 2./3. Beratung BT: 4.12.2008; Inkrafttreten: 1.1.2009

  • Degressive AfA: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird - auf zwei Jahre befristet - die degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent ermöglicht.

  • Höhere Sonderabschreibung für KMU: Kleinere und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung sofort 40 Prozent ihre Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden auf 335.000 bzw. 200.000 Euro erhöht.

  • Bessere Absetzbarkeit von Handwerksleistungen bei der Einkommensteuer: Für die Arbeitsleistung bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird der maximale Abzugsbetrag von der Steuerschuld verdoppelt (20 Prozent auf 6.000 statt 3.000 Euro). Die Vergünstigung liegt künftig bei maximal 1.200 statt 600 Euro.

  • Keine Kfz-Steuer für Neuwagen: Pkw mit Erstzulassung werden für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit. Bei Fahrzeugen der Euro-5- und Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Regelung gilt ab dem 5.11.2008 bis längstens 31.12.2010.

  • Investitionen: Der Bund zieht Verkehrsinvestitionen im Umfang von insgesamt 2 Milliarden Euro in die Jahre 2009 und 2010 vor.

 

Bewertung

Das Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung und Wachstumsstärkung" - das in der Zeit seiner Entstehung von der Bundesregierung nicht offiziell als Konjunkturpaket bezeichnet wurde, inzwischen jedoch diesen Namen tragen muss, da dem offiziell so genannten Konjunkturpaket II logischerweise ein erstes vorausgehen muss - erfüllt nur bedingt die Ansprüche an eine konjunkturgerechte Wachstumspolitik:

  • Zu seinen Lichtblicken gehört die - allerdings nur auf zwei Jahre begrenzte - Wiedereinführung der degressiven Abschreibung auf mobile Wirtschaftsgüter.[3]

Auch die ebenfalls auf zwei Jahre begrenzte höhere Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen trägt dazu bei, die Liquidität der Unternehmen kurzfristig zu erhöhen. Die besseren Abschreibungsbedingungen vergrößern den Spielraum der Unternehmen zur Innenfinanzierung und machen sie weniger abhängig von Fremdkapital.

Allerdings ist unverständlich, warum die degressive Afa nicht dauerhaft wieder eingeführt wird. Denn unter steuersystematischen Gesichtspunkten ist sie der linearen überlegen, da sie dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverlust eher (nicht vollständig) entspricht. Zudem wäre die Rückkehr über den gesamten Veranlagungszeitraum für den Fiskus aufkommensneutral; die Zahlungsströme werden in der Zeit nur anders verteilt.

Der Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" steigt um 1,5 Punkte.

 

  • Mit der höheren steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerksrechnungen weitet die Bundesregierung einen bereits bestehenden Ausnahmetatbestand im Einkommensteuerrecht aus. Durch die Steuerbegünstigung wird eine bestimmte Einkommensverwendung und jene Privathaushalte, die Handwerksleistungen nachfragen, auf Kosten der Allgemeinheit subventioniert. Aus demselben Grund sind bereits die Steuererleichterungen bei geringfügiger bzw. sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Haushalt und bei haushaltsnahen Dienstleistungen kritisch zu sehen, welche die Große Koalition im Rahmen des ersten Entlastungspakets durchgesetzt hat (vgl. Abschnitt 5.1.1). Insgesamt belaufen sich die Steuervergünstigungen auf 1,6 Milliarden Euro (volle Jahreswirkung).

Anstelle dieser Steuerausnahmen, die nur bestimmte Personen und Verwendungszwecke privilegiert, wäre eine stärkere Senkung des Einkommensteuertarifs als sie mit dem zweiten Konjunkturpaket (s. Abschnitt 5.3.1) beschlossen wurde, sinnvoll gewesen. Davon hätten alle Steuerzahler mehr profitiert.

Der Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" sinkt um 1,5 Punkte.

§ Auf die zeitweise Aussetzung der Kfz-Steuer für Neuwagen hätte die Bundesregierung verzichten können, wenn sie sich bereits zum Ende des letzten Jahres auf die jetzt mit dem zweiten Konjunkturpaket beschlossene Reform der Kfz-Steuer geeinigt hätte. Denn wichtiger als ein kurzfristiger Nachfrageimpuls sind verlässliche Rahmenbedingungen für den Autokauf. Schon damals waren sich Bund und Länder grundsätzlich über die Neuausrichtung einig. Doch die Große Koalition wollte das Vorhaben lieber auf die nächste Legislaturperiode vertagen, obwohl sie sich im Koalitionsvertrag eine am CO2-Ausstoß orientierte Reform vorgenommen hatte.

Keine Änderung.

  • Das Vorziehen ohnehin geplanter Investitionen des Bundes in die Verkehrsinfrastruktur ist grundsätzlich zu begrüßen. Da das Konjunkturpaket II ebenfalls die öffentlichen Investitionen in diesem und im nächsten Jahr aufstockt, wird dieses Vorhaben bei der Bewertung in Abschnitt 5.3.1 berücksichtigt.

5.3 Konjunkturpaket II: Pakt für Beschäftigung und Stabilität

Die steuer- und finanzpolitisch relevanten Teile des Konjunkturpakets II besteht aus drei Gesetzesvorhaben:

  • Das „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" (Abschnitt 5.3.1) ist ein Artikelgesetz, das eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen enthält. Dazu gehört auch die Einrichtung des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds", mit dem vor allem die befristeten Investitionsvorhaben finanziert werden.

  • Auch der Nachtragshaushalt für das Jahr 2009 gehört zum zweiten Konjunkturpaket (Abschnitt 5.3.2).

  • Die Reform der Kraftfahrzeugsteuer wird in einem eigenen Gesetzentwurf geregelt (Abschnitt 5.3.2).

5.3.1

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
(Entwurf)

Kabinettsbeschluss: 27.1.2009; 1. Beratung BT: 30.1.2009; geplantes Inkrafttreten: 1.7.2009, 1.1.2011

Dauerhafte Maßnahmen

Änderungen bei der Einkommensteuer:

  • Der Eingangsteuersatz sinkt rückwirkend zum 1.1.2009 von 15 auf 14 Prozent.

  • Der Grundfreibetrag für Alleinstehende steigt rückwirkend zum 1.1.2009 um 170 auf 7.834 Euro und zum 1.1.2010 erneut um 170 auf 8.004 Euro.

  • Zum 1.1.2009 werden rückwirkend alle Tarifeckwerte um 400 Euro nach rechts verschoben; zum 1.1.2010 werden alle Tarifeckwerte erneut um 330 Euro nach rechts verschoben.

Das Entlastungsvolumen beträgt 5,9 Milliarden Euro bei voller Jahreswirkung. In diesem Jahr werden die Steuerzahler um 3,1 und im nächsten um 5,8 Milliarden Euro entlastet.

Befristete Maßnahmen (für 2009 und 2010; ohne Arbeitsmarktförderung)

Finanzierung

Die Große Koalition beabsichtigt, die befristeten Maßnahmen (ohne Kinderbonus und Arbeitsmarktförderung) in Höhe von 16,9 Milliarden Euro über das neue Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds" außerhalb des Bundeshaushalts zu finanzieren. Einschließlich anfallender Zinsen soll das Sondervermögen maximal 21 Milliarden Euro betragen.

Die Tilgung soll ab 2010 aus jenem Teil der Bundesbankgewinne erfolgen, der nicht direkt in den Bundeshaushalt fließt. Für das Jahr 2010 wird der für den Bundeshaushalt veranschlagte Betrag auf maximal 3,5 Milliarden Euro begrenzt, 2011 auf höchstens 3 Milliarden Euro und ab 2012 solange auf höchstens 2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlichkeiten des neuen Sondervermögens vollständig getilgt sind.

 

Bewertung

  • Steuersenkung

Auch wenn die geplanten Änderungen bei der Einkommensteuer - niedrigerer Eingang­steuersatz, schrittweise höherer Grundfreibetrag und Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte - nicht dazu geeignet sind, den Mittelstandsbauch zu beseitigen und die leistungsfeindliche Progression im unteren Einkommensbereich zu mildern, geht die geplante Tarifreform im Sinne einer zweibesten Lösung in die richtige Richtung. Denn die Steuerzahler müssen insgesamt knapp 7,5 Milliarden Euro (volle Jahreswirkung) weniger an den Fiskus abführen.[4] Diese dauerhafte Entlastung stärkt die verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte und kommt auch Personenunternehmen zugute.

Die Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte um jeweils 400 Euro in diesem und 330 Euro im nächsten Jahr trägt zudem dazu bei, die kalte Progression abzumildern. Die Steuerzahler erhalten einen Teil dessen zurück, was ihnen zuvor mit den aufsteigenden Steuersätzen an realer Kaufkraft entzogen wurde.

Der Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" steigt um 5,9 Punkte.

 

  • Investitionsförderung

Mit den beiden Konjunkturpaketen stellt die Große Koalition in diesem und im nächsten Jahr insgesamt 20,7 Milliarden Euro für Investitionen vor allem auf kommunaler Ebene zur Verfügung. Investitionen in die Infrastruktur können kurzfristig die Nachfrage beleben und haben langfristig einen wachstumsfördernden Effekt. Entscheidend für den Erfolg dieser Maßnahme ist, dass die veranschlagten Gelder schnell in beschlussreife Investitionsprojekte und nicht in ohnehin geplante Vorhaben fließen. Dies erfordert nach der Gesetzgebung des Bundes eine rasche Entscheidungsfindung auf Landesebene über die Umsetzung und eine Kontrolle darüber, dass sinnvolle Projekte tatsächlich zusätzlich realisiert werden, die sich Länder und Gemeinden sonst nicht hätten leisten können.

Problematisch könnte sich zudem erweisen, dass die Bauindustrie nicht über genügend freie Kapazitäten verfügt, so dass die erhöhte Nachfrage entweder nicht befriedigt werden kann oder die Baupreise steigen. Mit zunehmender Dauer der Konjunkturkrise verliert diese Befürchtung allerdings an Relevanz. Für die Bewertung wird angenommen, dass die öffentlichen Investitionen insgesamt einen Beitrag zur Wachstumsvorsorge darstellen und einen dauerhaft positiven Effekt haben.

Der Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" steigt um 3,0 Punkte.

 

  • Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds"

Zur Finanzierung des Bundesanteils der öffentlichen Investitionen und der Umwelt- bzw. Abwrackprämie richtet der Bund ein Sondervermögen ein. Aus buchhalterischer Sicht erreicht das Bundesfinanzministerium damit, dass die Nettoneuverschuldung des Bundes in diesem Jahr niedriger ausfällt, als sie tatsächlich ist.

Um die Vorteilhaftigkeit des Investitions- und Tilgungsfonds gegenüber der regulären Erhöhung der Kreditaufnahme des Bundes zu begründen, teilte die Bundesregierung mit, der Erblastentilgungsfonds sei vollständig getilgt worden. Tatsächlich sind nur rund 80 Milliarden Euro durch die Erlöse aus der Versteigerung der UMTS-Lizenzen und überschüssiger Bundesgewinne, die nicht direkt in den Bundeshaushalt flossen, abgebaut. Der Rest der Tilgung kam durch Umschuldung in den Bundeshaushalt zustande. Die Verwirrung um die vermeintliche Tilgung des Erblastentilgungsfonds, in dem die Schulden der Treuhandanstalt, des Kreditabwicklungsfonds und ein Teil der Verbindlichkeiten der kommunalen Wohnungswirtschaft der DDR in Höhe von umgerechnet 171 Milliarden Euro eingestellt waren, belegt, dass Schattenhaushalte nicht zur Klarheit und Transparenz der öffentlichen Finanzen beitragen.

Im Rahmen des Merkelmeters ist für die Bewertung der Konsolidierungspolitik der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo nach dem Maastricht-Kriterium maßgeblich. Dieses bezieht auch die Nebenhaushalte mit ein. Die Einrichtung des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" kann also das wahre Ausmaß des Staatsdefizits nicht verschleiern und ist damit für die Bewertung unschädlich.

Keine Änderung.

 

5.3.2 Nachtragshaushalt 2009 (Entwurf) und gesamtstaatlicher Finanzierungssaldo

 

Kabinettsbeschluss: 27.1.2009; 1. Beratung BT: 30.1.2009; geplantes Inkrafttreten: 1.1.2009

Aktualisierung des deutschen Stabilitätsprogramms

 

  • Die Nettokreditaufnahme des Bundes beträgt in diesem Jahr 36,8 Milliarden Euro. Sie liegt um 18,3 Milliarden Euro über dem erst Ende Dezember 2008 verabschiedeten Bundeshaushalt 2009 und übersteigt um 8,1 Milliarden Euro die Summe der veranschlagten Investitionen. Die Bundesregierung stellt eine „ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts" fest.

  • Das Bundesfinanzministerium beziffert das gesamtstaatliche Defizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen in diesem Jahr auf 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP).

 

Bewertung

Angesichts der schärfsten Rezession der Nachkriegszeit ist der Bundeshaushalt 2009 bereits 27 Tage nach seinem Inkrafttreten zur Makulatur geworden. Inklusive dem Investitions- und Tilgungsfonds wird sich allein der Bund in diesem Jahr mit voraussichtlich mehr als 50 Milliarden Euro netto neu verschulden. Das Ziel eines ausgeglichenen Bundesetats ist damit wieder in weite Ferne gerückt. Eine neue mittelfristige Finanzplanung hat das Bundesfinanzministerium noch nicht vorgelegt.

Mit der jüngsten Aktualisierung des deutschen Stabilitätsprogramms musste die Bundesregierung eine Defizitquote von 3 Prozent nach Brüssel melden. Im letzten Jahr war der gesamtstaatliche Haushalt über alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungszweige hinweg nahezu ausgeglichen.

Der Großen Koalition kann man zwar nicht den massiven Konjunktureinbruch anlasten. Doch ist ihr vorzuwerfen, dass sie es in den guten Jahren 2006 und 2007 und trotz der größten Steuererhöhung seit Bestehen der Bundesrepublik (Anhebung der Mehrwert- und Versicherungsteuer zum 1.1.2007) nicht geschafft hat, einen schuldenfreien Etat aufzustellen oder gar Überschüsse zu erwirtschaften. Ausgabenträchtige Fehlentscheidungen während des Aufschwungs - als man glaubte, aus dem Vollen schöpfen zu können, ohne an das Morgen zu denken - rächen sich nun, zumal die automatischen Stabilisatoren zusätzlich tiefe Löcher in die Staats- und Sozialkassen reißen. Zins- und Tilgungslasten werden künftig den Handlungsspielraum einengen und die langfristigen Wachstumskräfte schwächen.

Angesichts des massiven Nachfrageeinbruchs und der damit einhergehenden Überforderung der Angebotsseite wird der Fiskalpolitik aber zugebilligt, antizyklisch dem Abwärtstrend entgegen zu steuern. Daher bleibt jener Teil der Nettoneuverschuldung in Höhe von gut 33 Milliarden Euro bzw. 1,3 Prozent des BIP, der im Sinne einer konjunkturgerechten Wachstumspolitik aufgenommen wird (öffentliche Investitionen, Steuer- und Abgabensenkungen), bei der Bewertung der Defizitentwicklung einmalig unberücksichtigt. Eine dauerhafte Steuer- und Abgabensenkung auf Pump ist jedoch abzulehnen. Daher ist die Politik aufgefordert, in wirtschaftlich besseren Zeiten die Haushaltslücke durch Ausgabenkürzungen wieder zu schließen. Gelingt dies nicht und kommt es zu einem permanenten Anstieg der Schulden, würde sich dies negativ auf den Teilindikator Steuer- und Finanzpolitik auswirken.

Mitte Januar kamen CDU, CSU und SPD im Koalitionsausschuss überein, mithilfe einer verfassungsrechtlich abgesicherten Schuldenbremse für Bund und Länder im Rahmen der noch ausstehenden Föderalismusreform II die neu aufgenommenen Schulden konsequent abzutragen. Inzwischen scheint sich nur noch der Bund auf eine regelgebundene Fiskalpolitik einlassen zu wollen, die ihn im Aufschwung dazu verpflichtet, Überschüsse zu erwirtschaften, um die Schulden aus konjunkturell schlechten Phasen abzutragen. Die in Bund und Ländern vertretenen Regierungsparteien hätten die Glaubwürdigkeit ihres Handelns erhöht, wenn sie sofort im Rahmen des Konjunkturpakets II einen Gesetzentwurf zur Einführung der Schuldenbremse verabschiedet hätten. So bleibt lediglich eine unverbindliche Ankündigung, die hier keine Berücksichtigung findet.

Der Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" sinkt um 11,9 Punkte.

 

 

5.3.3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (Entwurf)

 

Kabinettsbeschluss: 27.1.2009; geplantes Inkrafttreten: 1.7.2009

  • Neben dem Hubraum eines Fahrzeugs soll künftig auch sein CO2-Ausstoß in die Bemessungsgrundlage der Kfz-Steuer einfließen: Als Sockelbetrag je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum werden bei Benzinern 2 Euro und bei Dieselmotoren 9,50 Euro angesetzt. Ergänzt wird dies um eine CO2-Komponente. Hier gilt eine steuerfreie Basismenge von zunächst 120 Gramm pro Kilometer. Oberhalb dieser Marke soll für jedes Gramm eine Steuer von 2 Euro fällig werden. In den Jahren 2012 und 2013 sinkt der steuerbefreite CO2-Ausstoß auf 110g/km; ab 2014 liegt er bei 95 g/km.

Diese Regelung gilt für Neuwagen, die ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassen werden. Bestandsfahrzeuge werden zunächst nach dem alten Recht besteuert und ab 2013 in die neue Besteuerung überführt. Die entsprechenden Details werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Bewertung

Mit der jetzt beschlossenen Einbeziehung der CO2-Emissionen eines Fahrzeuges in die Kfz-Steuer geht der Bund einen Schritt in die richtige Richtung. Wenn die Reform wie geplant zum 1.7.2009 in Kraft tritt, wird eine lange Hängepartie beendet. Autokäufer wissen endlich wieder, wie ihr Neuwagen besteuert wird. Dies verbessert die Rahmenbedingungen für den Automarkt.

Positiv sollte sich vor allem die jetzt geschaffene langfristige Rechtssicherheit auswirken. Wer ein langlebiges Gut wie ein Auto erwirbt, will vor dem Kauf auch wissen, welche Steuern er zukünftig auf seinen Neuwagen zu entrichten hat. Die Umstellung der Steuer stand aber schon lange im Raum und die mangelnde Klarheit über ihre Ausgestaltung verunsicherte die potenziellen Käufer. Auch die Wahl eines linearen Steuersatzes ist positiv zu vermerken. Wer viel verbraucht, zahlt mehr, wie auch an der Zapfsäule. Er ist - im Gegensatz zu einem progressiven Tarif - auch umweltpolitisch sachgerecht, denn jedes Gramm CO2 ist aus klimatischer Sicht gleichwertig.

Der Teilindikator „Steuer- und Finanzpolitik" steigt um 1,5 Zähler.[5]

 

5.5 Weitere Maßnahmen

5.5.1 Reform der Erbschaftsteuer[6]

 

Kabinettsbeschluss: 12.12.2007; 1. Beratung BT: 15.2.2008; 2./3. Beratung BT: 27.11.2008; Inkrafttreten: 1.1.2009

Bewertungsrelevante Änderung

Firmenerben haben künftig die (unumkehrbare) Wahl zwischen zwei Optionen; bei Verstoß entfällt die Verschonung anteilig:

  • Option I: Die Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen entfällt komplett, sofern die Nachkommen das Unternehmen zehn Jahre lang im Kern unverändert fortführen, die kumulierte Lohnsumme nach zehn Jahren mindestens als 1000 Prozent der Ausgangslohnsumme, also der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall, beträgt (d. h. die Lohnsumme muss im Durchschnitt über die Jahre hinweg unverändert bleiben) und das Verwaltungsvermögen höchstens 10 Prozent des Betriebsvermögens ausmacht.

  • Option II: Die Erbschaftsteuer entfällt auf 85 Prozent des Betriebsvermögens, sofern die Nachkommen das Unternehmen sieben Jahre lang im Kern unverändert fortführen, die kumulierte Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Ausgangslohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt (d. h. die Lohnsumme darf im Durchschnitt nicht weniger als 93 Prozent der ursprünglichen betragen) und das Verwaltungsvermögen höchstens 50 Prozent des Betriebsvermögens ausmacht.

Bewertung

Die ursprüngliche Gesetzesvorlage enthielt nur eine Möglichkeit für den steuerbegünstigten Unternehmensübergang: Arbeitsplätze mussten über zehn Jahre gesichert und der Betrieb musste fünfzehn Jahre fortgeführt werden, damit Firmenerben 85 Prozent der Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen - sofern es nicht zu mehr als der Hälfte aus Verwaltungsvermögen besteht - erlassen würden.[7]

Nach langem Ringen mit dieser wenig zufrieden stellenden Lösung einigten Union und SPD sich auf das Optionsmodell. Die Wahlfreiheit zwischen 85-prozentigem und 100-prozenti­gem Steuernachlass ist grundsätzlich zu begrüßen, zumal gleichzeitig die Behaltensfrist und die Fortführungsklausel für den Arbeitsplatzerhalt gelockert wurden. Andererseits ist die Anforderung an die Höhe der Lohnsumme strenger geworden: Durfte die Lohn- und Gehaltssumme im ersten Entwurf noch bis auf 70 Prozent des Fünfjahresdurchschnitts vor dem Erbe sinken, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, muss sie entweder unverändert bleiben (Option I) oder darf nur auf wenigstens 92 Prozent sinken (Option II). Die größere Flexibilität und kürzeren Fristen gehen also mit strengeren Bedingungen für den Arbeitsplatzerhalt einher. Im Falle des kompletten Steuererlasses sind auch die Anforderungen an die Zusammensetzung des Betriebsvermögens strikter: Es darf nur zu zehn und nicht mehr zu 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen.

Eine deutliche Verbesserung stellt die Abschaffung des sogenannten Fallbeileffekts dar. Im ersten Gesetzentwurf führte ein Verstoß gegen die Behaltensfrist dazu, dass die Erbschaftsteuer komplett nachgezahlt werden muss. Jetzt entfällt die Vergünstigung nur für jene Jahre, in der die Behaltensfrist nicht eingehalten wird.

Der Teilindikator „Steuer und Finanzpolitik" steigt um 0,7 Punkte.

 

Die positive Wertung der letzten Änderungen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Reform der Erbschaftsteuer, wie sie die Große Koalition jetzt endgültig verabschiedet hat, ordnungspolitisch verfehlt ist und insgesamt negativ bewertet wurde.[8] Gegen die erbschaftsteuerrechtliche Neuregelung der Unternehmensnachfolge sprechen u. a. die nach wie vor zu langen Haltefristen, der bürokratische Aufwand, die hohe steuerliche Belastung einiger weniger Unternehmenserben oder die Diskriminierung zwischen begünstigungsfähigem Betriebsvermögen und fallweise zu versteuerndem Verwaltungsvermögen.

Angesichts eines Aufkommens von rund 4 Milliarden Euro handelt es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Bagatellsteuer, die in der Administration sowohl für den Fiskus als auch für die Erben teuer ist. Es wäre sinnvoller gewesen, sie komplett auslaufen zu lassen, zumal über hohe Freibeträge eine Vielzahl von nichtgewerblichen Erben ohnehin keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Hier hätte Deutschland dem Beispiel anderer Länder folgen können: Schweden, Luxemburg und Österreich - dieses sogar unter einer sozialdemokratisch geführten Großen Koalition aus SPÖ und ÖVP - haben die Steuer bereits abschafft, Frankreich plant dies. Alternativ hätte im Rahmen der Föderalismusreform II die Regelungskompetenz für die Erbschaftsteuer den Ländern übertragen werden können. Denn diesen steht ohnehin das Aufkommen alleine zu. Sie hätten dann jeweils für sich über Abschaffung bzw. Gestaltung entscheiden können. Positiver Nebeneffekt einer solchen Regelung wäre eine Stärkung des Wettbewerbsföderalismus gewesen.

5.5.2 Wiedereinführung der Pendlerpauschale

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008

  • Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstößt die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Regelung, nach der Fahrtkosten zur Arbeit erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten bei der Einkommensteuer anrechenbar sind, gegen die Verfassung. Die grundgesetzwidrig erzielten Steuereinnahmen in den Jahren 2007 und 2008 in Höhe von 5 Milliarden Euro müssen zurückgezahlt werden. Zudem gilt wieder die alte Pendlerpauschale: Wegekosten zum Arbeitsplatz dürfen ab dem ersten Entfernungskilometer mit je 30 Cent pro Kilometer als Werbungskosten von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Entsprechend werden die Pendler jährlich um 2,5 Milliarden Euro entlastet.

Bewertung

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rezession ist die Rückkehr zu alten Pendlerpauschale eine gute Nachricht. Denn die schnelle Erstattung der 5 Milliarden Euro, die der Fiskus in den letzten beiden Jahren zuviel eingenommen hat, setzt nicht nur einen kurzfristigen positiven Impuls für den privaten Konsum. Auch die Gewissheit, dauerhaft wieder über mehr Einkommen zu verfügen, stärkt die Kaufkraft der Arbeitnehmer.

Doch auch aus ordnungspolitischer Sicht ist die Rückkehr zum Status quo ante die überlegene Alternative zur vom Verfassungsgericht verworfenen Neuregelung. Diese war nämlich nicht nur willkürlich, sondern auch steuersystematisch fragwürdig: Denn der Gesetzgeber durchbrach das Nettoprinzip, indem er einerseits vorgab, das Werkstorprinzip einzuführen, andererseits aber eine Mindestentfernung von 21 Kilometern festlegte, ab der die Wegekosten dann doch wieder angerechnet werden konnten.

Eine eindeutige Klärung, ob die Fahrkosten komplett der Privatsphäre zuzurechnen sind - dann hätte das Werkstorprinzip seine Berechtigung - oder ob die Aufwendungen zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz Werbungskosten sind - dies entspricht dem Nettoprinzip -, hatte der Gesetzgeber nicht geleistet. Stattdessen traf er eine Mischregelung, die gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Leistungsfähigkeitsprinzip verstieß.

Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber weiterhin offen, die Pendlerpauschale komplett abzuschaffen. Doch muss er diese Entscheidung gut begründen; reiner Geldbedarf reicht dafür nicht aus. Überlegenswert wäre ihre Streichung, wenn die Mehreinnahmen den Steuerpflichtigen durch Tarifsenkungen direkt zurückgegeben würden. Dies entspräche auch dem Konzept einer Einkommensteuerreform, welche durch Abschaffung von Sondertatbeständen die Bemessungsgrundlage verbreitert und die Steuersätze senkt. Dies wäre einfach, niedrig und gerecht.

Der Teilindikator „Steuer und Finanzpolitik" steigt um 2,2 Punkte.

 


[1] Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum erhöht sich von 3.648 auf 3.864 Euro; der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.160 Euro.

[2] Arbeitnehmer, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld haben, können die entsprechenden Beitragsanteile nicht steuerlich geltend machen. Das Krankengeld wird der Vermögensebene und nicht dem Existenzminimum des Steuerpflichtigen zugeordnet. Der Beitrag zur GKV wird pauschal um 4 Prozent gekürzt. Die Beiträge zur Arbeitslosen­versicherung können künftig nicht mehr als Sonderabzug geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber sieht hier eine Analogie zu den Beiträgen für das Krankengeld. Allerdings können die Beiträge für das Krankengeld und zur Arbeitslosenversicherung weiter im Rahmen der Günstigerprüfung angesetzt werden.

[3] Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die degressive Afa erst vor Kurzem abgeschafft, nachdem die Große Koalition sie Anfang 2006 noch von 20 auf 30 Prozent angehoben hatte. Siehe dazu: „Reformpolitik in Deutschland - Berliner Babysteps und Chancen für 2008", Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln für das „Merkelmeter" im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft und der Wirtschaftswoche vom 5.3.2007, S. 24 und „Reformpolitik in Deutschland - Januar/Februar 2006", ebenso, vom 1.3.2006, S. 21 f.

[4] Der erhöhte Grundfreibetrag liegt deutlich über dem im Siebenten Existenzminimumbericht quantifizierten sächlichen Existenzminimum für Alleinstehende in Höhe von 7.656 Euro.

[5] Im Zuge der Reform gehen die Ertragshoheit und die Verwaltungskompetenz über die Kfz-Steuer von den Ländern auf den Bund über. Siehe zur Bewertung dieser Änderung Abschnitt 6 („Governance").

[6] Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreform­gesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008.

[7] Siehe ausführlich zum Entwurf der Erbschaftsteuerreform und seiner Bewertung: „Rolle Rückwärts in Berlin", Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln für das „Merkelmeter" im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft und der Wirtschaftswoche, 5.12.2007, S. 15 ff.

[8] Vgl. „Rolle Rückwärts in Berlin", Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln für das „Merkelmeter" im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft und der Wirtschaftswoche, 5.12.2007, S. 15 ff.

 

INSM-WiWo-Politikcheck: Bewertete Gesetze